1. ANWENDBARKEIT UND GELTUNGSBEREICH DER AGB
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern. Unternehmer iSd § 1 KSchG ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten) gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte zur Anwendung.
1.2. Halegger schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
1.3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur Bekanntmachung des Inkrafttretens einer neuen Version für sämtliche – auch zukünftige – Verträge, auch wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen nicht nochmal gesondert auf sie Bezug genommen wird. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren ausschließliche Anwendbarkeit.
1.4. Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen von Halegger nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Nutzungsbedingungen rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht. Aus dem Umstand, dass Halegger einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.
2. ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Die Angebote von Halegger sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.
2.2. Die Erteilung eines Auftrags an Halegger kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Halegger übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen Halegger und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.
2.3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Arbeiten einschließlich der in § 42 UrhG normierten Nutzungsrechte zu erwerben. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte müssen mit Halegger gesondert und schriftlich vereinbart werden.
3. LEISTUNGSERBRINGUNG, NUTZUNGSBEWILLIGUNG
3.1. Halegger kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist Halegger hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei.
3.2. Lieferungen durch Halegger erfolgen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners.
3.3. Von Halegger genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen Halegger hergeleitet werden.
3.4. Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt – bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen, Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragsrücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen von Halegger umgehend zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Vertragserfüllung besteht. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs von Halegger bestehen nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass Halegger die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.
3.5. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät Halegger in Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Vertragspartner Halegger nicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen.
3.6. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
3.7. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten Gebrauch herzustellen.
3.8. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/ Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.
4. URHEBERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
4.1. Illustrationen, Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos Halegger zu. Halegger hat mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, die Illustration / das Lichtbild /das Filmwerk zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer von Halegger erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.7.). § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung.
4.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Illustrationen/Lichtbildern/Filmen in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind, auf digitalen Speichermedien oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen Halegger und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt.
4.3. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar bei der Illustration/Lichtbild/Filmen und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Illustration/Animation © Halegger.at und – sofern veröffentlicht – Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn die Illustration/Lichtbild/Animation nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist die Illustration/Lichtbild/Animation auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
4.4. Jede Veränderung der Illustration/Lichtbilds/Animation bedarf der schriftlichen Zustimmung durch Halegger. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – Halegger bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.
4.5. Im Fall einer Veröffentlichung einer Auftragsarbeit - mit Zustimmung des Auftragsgebers auch davor - darf Halegger Abbildungen des Auftragswerkes in seinem Portfolio veröffentlichen. Bei Veröffentlichung der Aauftragsarbeit durch Auftraggeber im Internet ist Halegger die Webadresse mitzuteilen.
4.6. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat Halegger nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen Halegger unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.
5. DAS EIGENTUMSRECHT AN WERKEN UND DATEIN, KENNZEICHNUNG, ARCHIVIERUNG
5.1. Analoge Illustrationen: Das Eigentumsrecht an analogen Zeichnungen und Werken (etc.) steht Halegger zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die zusammengeführten und exportierten digitalen Daten für die vereinbarte Nutzung.
5.2. Digitale offene Datein: Das Eigentum an offenen Daten steht Halegger zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler offener Datein und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und zu einer gesonderten Honorierung.
5.3. Halegger ist berechtigt, die Illustrationen/Lichtbilder/Animationen sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc.) bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Illustrationen/Lichtbilder/Animationen so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Halegger als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5.5. Halegger wird die erstellten Daten ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
6. ENTGELT (WERKLOHN, HONORAR)
6.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht Halegger für seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Internen Preislisten zu.
6.2.Halegger hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches auch für Layout- oder Präsentationen, Pitches sowie dann zusteht, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. Darüber hinaus steht Halegger beim Verkauf von Illustrationen/Lichtbildern/Filmen ein Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter Höhe zu.
6.3. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige Leistungen etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für die Durchführung der Auftragsarbeit oder dessen Vorbereitung (etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand.
6.4. Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich allfälliger Nebenkosten, wie Porto und Verpackung, Frachten, Zölle, Versicherungen etc.
6.5. Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.
6.6. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen ist Halegger nicht gebunden.
6.7. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.
7. ZAHLUNG
7.1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 10 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend bei Halegger zur Zahlung fällig.
7.2. Halegger ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.
7.3. Halegger ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
7.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, Halegger sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von € 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gem. § 458 UGB.
7.5. Bei Verzug des Vertragspartners mit einer (Teil)Zahlung oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens), ist Halegger berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Halegger berechtigt, von sämtlichen mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. Davon unberührt bleibt das Recht auf Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten des Vertragspartners sowie auf Geltendmachung von Schadenersatz.
7.6. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen Halegger nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt oder von Halegger anerkannt wurde.
7.7. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners gegenüber den Forderungen von Halegger wegen mangelhafter Erfüllung oder der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8. PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
8.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und Halegger nach seinen Kräften zu unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen zu sorgen.
8.2. Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, Halegger vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. des Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
8.3. Im Falle der Beauftragung von Halegger mit der elektronischen Bearbeitung fremder Illustrationen/Lichtbildern/Animationen, versichert der Vertragspartner, dass er die hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt Halegger von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
8.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Unterlagen, Muster und Materialien unverzüglich nach der zur Verfügungsstellung für die Produktion wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung durch Halegger nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist Halegger berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners einzulagern.
9. ANNAHMEVERZUG, RÜCKTRITT DES VERTRAGSPARTNERS
9.1. Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung von Halegger verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug. In diesem Fall ist Halegger berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder – unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – auf Vertragserfüllung zu bestehen. Halegger ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt. Tritt Halegger berechtigt vom Vertrag zurück, steht Halegger mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu.
9.2. Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er Halegger darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.
9.3. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
10.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum von Halegger. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
10.2. Der Vertragspartner ist befugt, über die gekauften Waren im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu verfügen.
10.3. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner untersagt.
10.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Halegger vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.
10.5. Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist halegger berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.
10.6. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer Halegger erklärt den Rücktritt vom Vertrag schriftlich.
11. GEWÄHRLEISTUNG
11.1 Dem Vertragspartner wird nach abschluss der Arbeiten ein finales digitales Freigabefile übermittelt (z.B.: E-Mail, Messanger, etc.). Dieses ist exakt kundenseitig zu überprüfen. Fehler die vom Vertragspartner bei der Freigabe nicht aufgezeigt werden, geben keinen Anlass zur späteren Reklamation oder Gewährleistungsansprüchen.
11.2. Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung durch Halegger vom vertraglich Geschuldeten vor. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber hinausgehende Garantieversprechen werden von Halegger nicht übernommen. Für Erfüllungshandlungen von Halegger, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw. für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
11.3. Für unwesentliche Mängel, wie z.B. Farbdifferenzen bei Nachbestellung oder geringfügige Materialabweichungen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
11.4. Das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich vom Vertragspartner zu beweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
11.5. Der Vertragspartner ist gemäß § 377 UGB bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs-, Schadenersatz- sowie Irrtumsanfechtungsansprüche aufgrund eines Mangels verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder Leistung, längstens innerhalb von 8 Werktagen, versteckte Mängel binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
11.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang/ Übernahme des Werkes. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb dieser Frist bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
11.7. Dem Vertragspartner stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, solange er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug ist.
11.8. Bei begründeten Mängeln ist Halegger nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels (Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden), zur Ersatzlieferung (Austausch) oder zur Vertragsaufhebung berechtigt. Der Vertragspartner hat kein Wahlrecht zwischen den genannten Gewährleistungsbehelfen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Kosten einer vom Vertragspartner vorgenommenen Mängelbehebung durch Dritte ist Halegger in keinem Fall zu tragen verpflichtet.
11.9. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen an Halegger auf dessen Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.
11.10. Die Fälligkeit der Forderungen von Halegger wird durch allfällige von ihm zu vertretende Mängel nicht hinausgeschoben. Der Vertragspartner hat kein Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, sofern ein solches von Halegger nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.
11.11. Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
11.12. Die vorstehenden Bestimmungen über die Haftung für Mängel gelten gleichermaßen, unabhängig davon, ob Mängelansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes gemäß § 933a ABGB geltend gemacht werden. Für Mangelfolgeschäden gelten ausschließlich nachstehende Bestimmungen unter Punkt 12.
11.13. Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
12. SCHADENSHAFTUNG
12.1. Soweit die nachstehenden Haftungsbeschränkungen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen, haftet Halegger – mit Ausnahme von Personenschäden, welche unabhängig vom Verschuldensgrad zu ersetzen sind – nur für den Ersatz von Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt auch im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten DAten (Artworks, Layouts, digitale Bilddateien,etc.) oder übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.), Produkte und Requisiten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, wertvolle Gegenstände zu versichern.
12.2. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu; Halegger haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten.
12.3. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet Halegger nur bei Vorsatz.
12.4. Sollte der Vertragspartner nach produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er Halegger gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen.
12.5. Den Beweis, dass Halegger am Schadenseintritt ein Verschulden trifft, hat stets der Vertragspartner zu erbringen; die gesetzlich vorgesehene Beweislastumkehr wird ausdrücklich abbedungen.
12.6. Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens innerhalb von 10 Jahren ab Gefahrenübergang/Übernahme des Werks, bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen.
12.7. Halegger trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Vertragspartner beigestellten Produkte, Unterlagen, Materialien und Requisiten. Halegger übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte oder indirekte Schäden, welche durch derartige Gegenstände verursacht werden.
12.8. Halegger trifft keine Haftung für Umstände, die nicht seiner Sphäre zuordenbar sind.
13. ABTRETUNG
Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Halegger ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.
14. DATENSCHUTZ, ADRESSENÄNDERUNG
14.1. Der Vertragspartner erklärt sich durch die Auftragserteilung ausdrücklich damit einverstanden, dass Halegger die von ihm bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie z.B. Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.) unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters erklärt der Vertragspartner sein jederzeit widerrufliches Einverständnis, dass ihm bis auf Widerruf elektronische Post zu Werbezwecken zugesendet wird.
14.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Halegger Änderungen seiner Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist, andernfalls Erklärungen an den Vertragspartner auch dann als zugegangen gelten, falls sie an die von Halegger zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Der Nachweis des Zugangs seiner Änderungsmitteilung obliegt dem Vertragspartner.
15. VERWENDUNG VON BILDNISSEN ZU WERBEZWECKEN VON HALEGGER
Halegger ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Werke zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken von Halegger seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
16. KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ
Hat der potentielle Kunde Halegger vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt Halegger dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
16.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch Halegger treten der potentielle Kunde und Halegger in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
16.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass Halegger bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
16.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von Halegger ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
16.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
16.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von Halegger im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
16.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von Halegger Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies Halegger binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
16.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass Halegger dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass Halegger dabei verdienstlich wurde.
16.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei Halegger ein.
17. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, VERTRAGSSPRACHE
17.1. Erfüllungsort für die wechselseitigen Lieferungen und Leistungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist der Hauptfirmensitz von Halegger. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Firmensitz anhängig gemacht werden. Halegger ist auch berechtigt, das am Firmensitz des Vertragspartners sachlich zuständige Gericht anzurufen.
17.2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Halegger und seinem Vertragspartner gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO etc.) und des UN-Kaufrechts.
17.3. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.